Photovoltaik und Steuern
In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Einblick in die steuerlichen Regelungen, die Sie beachten müssen, wenn Sie auf dem Dach Ihres Hauses eine Solaranlage betreiben.
Sobald Sie überschüssigen Strom an den Betreiber des öffentlichen Stromnetzes verkaufen, erzielen Sie Einnahmen, die versteuert werden müssen – als Einkommensteuer und Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt).
Steuern klingen immer kompliziert, doch seit dem 1. Januar 2023 gelten für private PV-Anlagen bis 30 kWp Leistung massive steuerliche Vereinfachungen. So sind nicht nur die Einnahmen von der Einkommensteuer befreit, auch die Mehrwertsteuer entfällt beim Erwerb, bei der Installation und im laufenden Betrieb der Anlage.
Steuerpflicht für Betreiber von Solaranlagen
Mit dem Betrieb einer Solaranlage sind Sie unternehmerisch tätig, sobald Sie Strom an andere verkaufen. Speisen Sie überschüssigen Strom ins öffentliche Netz ein, ist dies in der Regel der Fall, da Sie dafür eine Einspeisevergütung erhalten.
Diese Einnahmen sind jedoch für die meisten privaten Anlagen (bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern) seit 2023 von der Einkommensteuer befreit. Sie müssen den Gewinn also nicht mehr in Ihrer Steuererklärung angeben und er wird nicht mit Ihrem weiteren Einkommen verrechnet.
Da beim Kauf einer Neuanlage keine Mehrwertsteuer anfällt, können Sie standardmäßig die unkomplizierte Kleinunternehmerregelung nutzen. Dadurch müssen Sie auf die Erträge aus der Einspeisung keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und keine regelmäßigen Umsatzsteuererklärungen erstellen.
Was früher sehr aufwändig klang und manche abschreckte, ist heute also der einfache Standard: Für Neuanlagen bis 30 kWp ist die Befreiung von der Einkommen- und Umsatzsteuer die Regel, was eine große bürokratische Hürde, die manche Eigenheimbesitzer von der PV-Anlage auf dem eigenen Dach abgehalten hat, beseitigt hat.
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Umsatzsteuer oder Kleinunternehmerregelung?
Früher war es üblich, sich für die Zahlung der Umsatzsteuer, die sogenannte Regelbesteuerung, zu entscheiden und somit jedes Jahr eine Umsatzsteuererklärung abgeben zu müssen.
Der Vorteil war, dass Sie die gezahlte Vorsteuer gegenrechnen konnten. Das war die Mehrwertsteuer auf Ausgaben für ihre gewerbliche Tätigkeit, wie den Kauf der PV-Anlage, Reparaturen, Wartung, etc. Da seit 2023 auf den Kauf und die Installation einer PV-Anlage 0 % Mehrwertsteuer anfallen, ist dieser entscheidende Vorteil für Neuanlagen weggefallen.
Nur wer sich aus anderen Gründen trotzdem für die Regelbesteuerung entscheidet, muss beachten, dass sich die Erträge, steuerlich betrachtet, aus der Einspeisevergütung nach dem EEG und dem selbst verbrauchten Strom zusammensetzen. Die Solaranlage betreiben Sie unternehmerisch und entnehmen somit Betriebsmittel für Ihre private Nutzung.
In diesem Fall zahlt Ihnen der Netzbetreiber die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer. Diesen Betrag müssen Sie an das Finanzamt wieder abführen, abzüglich der gezahlten Mehrwertsteuer bei Ihren unternehmerischen Ausgaben.
Für praktisch alle Betreiber von Neuanlagen ist daher die Kleinunternehmerregelung der Standardweg. Wenn Ihre Einnahmen unter 22.000 Euro im Jahr liegen, sind Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Solange Sie keine weiteren Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielen, bleiben Sie mit den Einnahmen aus Ihrer Solaranlage sicher unter dieser Grenze.

Vorteil Rückerstattung der gezahlten Mehrwertsteuer
Ein früherer Grund, sich für die Umsatzsteuer zu entscheiden, war die Rückerstattung der Vorsteuer – so wird die Mehrwertsteuer genannt, die Unternehmer an ihre Lieferanten bezahlen. Da jedoch seit 2023 auf den Kauf und die Installation von PV-Anlagen ein Mehrwertsteuersatz von 0 % gilt, entfällt dieser Grund vollständig, da keine Vorsteuer mehr anfällt, die man zurückfordern könnte.
Praktisch bedeutet das, dass Sie für die Investition in die PV-Anlage von vornherein keine Mehrwertsteuer an Ihren Installateur bezahlen. Der umständliche Weg, sich das Geld über die erste Umsatzsteuererklärung zurückzuholen, ist damit überflüssig geworden.
Bei einer gesamten Netto-Investitionssumme von beispielsweise 19.000 Euro für die Solaranlage mit Stromspeicher beträgt die darauf anfallende Mehrwertsteuer 0 Euro. Es gibt also keinen Betrag, den Sie in einer Umsatzsteuererklärung geltend machen müssten.
Der Nullsteuersatz für den Batteriespeicher gilt sowohl bei gleichzeitiger Installation mit der PV-Anlage als auch in den meisten Fällen bei einer späteren Nachrüstung. Die frühere, komplizierte Regelung zur Rückerstattung der gezahlten Mehrwertsteuer ist damit auch hier hinfällig.
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Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch
Bei der Ermittlung der Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom war es früher kompliziert. Damals hatte dieser für das Finanzamt den Wert des Preises für den lokalen Stromtarif in der Grundversorgung und daraus errechnete sich die Umsatzsteuer, die Sie für den Eigenverbrauch abführen mussten. Diese Pflicht ist für alle seit dem 1. Januar 2023 installierten Anlagen jedoch weggefallen.
Als Beispiel betrachten wir einen privaten Betreiber einer Solaranlage in Deutschland mit einer Neuanlage: Durch die Einführung des Nullsteuersatzes für PV-Anlagen können Betreiber die einfache Kleinunternehmerregelung nutzen. Der früher relevante lokale Strompreis spielt für die Umsatzsteuer daher keine Rolle mehr. Bei einem angenommenen Eigenverbrauch von 2.400 kWh im Jahr müssen Sie somit 0 Euro Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch an das Finanzamt abführen.
Kleinunternehmerregelung als Alternative zur Regelbesteuerung
Für Betreiber von Neuanlagen ist die Kleinunternehmerregelung der unkomplizierte und wirtschaftlich sinnvollste Weg. Solange Ihre Einnahmen im vorangegangenen Jahr unter 22.000 Euro lagen und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten, müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen. Diese Regelung müssen Sie auch dem Netzbetreiber mitteilen, da Sie die Einspeisevergütung dann als Nettobetrag, ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer, erhalten.
In dem Fall sparen Sie sich die Mühe für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung. Auf der anderen Seite gilt der Grundsatz, dass Sie für unternehmerische Ausgaben keine Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Für die größte Ausgabe – den Kauf und die Installation Ihrer PV-Anlage – fällt dieser Nachteil jedoch weg, da hierfür seit 2023 ein Mehrwertsteuersatz von 0 % gilt. Sie zahlen also von vornherein keine Mehrwertsteuer, die Sie sich erstatten lassen müssten.
Entfall der Umsatzsteuer auf PV-Anlagen ab 2023
Ab dem 01.01.2023 wird für den Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr berechnet. Damit können alle neuen Betreiber die Kleinunternehmerregelung anwenden, da der finanzielle Nachteil durch einen nicht möglichen Vorsteuerabzug entfällt.
Diese Regelung gilt für alle Solaranlagen auf und in der Nähe von privaten Wohngebäuden mit einer Leistung bis 30 kWp.
Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden, gilt die alte Regelung weiter.
Einkommensteuer auf Photovoltaik
Für private Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp gilt seit dem 1. Januar 2023 eine weitreichende Steuerbefreiung. Das bedeutet, die Einnahmen aus dem Verkauf Ihres überschüssigen Stroms sind von der Einkommensteuer befreit. Hierfür müssen Sie auch keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) mehr erstellen und die Einnahmen nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.
Die frühere, komplizierte Regelung, bei der auch Förderungen oder der Wert des selbst verbrauchten Solarstroms als Einnahme galten, ist damit hinfällig. Wie viel Einkommensteuer Sie auf Ihre PV-Einnahmen bezahlen müssen, ist daher einfach zu beantworten: in der Regel nichts. Die Gewinne aus Ihrer Anlage haben keine Auswirkung mehr auf Ihren persönlichen Steuersatz.
Vereinfachungsregel für kleine PV-Anlagen
Die frühere, komplizierte "Liebhaberei"-Regelung, bei der für kleine Anlagen bis 10 kWp ein Antrag beim Finanzamt nötig war, ist seit dem 1. Januar 2023 überholt. Sie wurde durch eine weitreichende und unbürokratische gesetzliche Steuerbefreiung ersetzt:
Heute sind die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu einer Leistung von 30 kWp automatisch und ohne Antrag von der Einkommensteuer befreit, was eine massive bürokratische Entlastung für alle neuen Anlagenbetreiber darstellt.
Änderungen bei der Einkommensteuer ab 2023
Für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kWp auf, an oder in Einfamilienhäusern müssen keine Einkommensteuer gezahlt werden. Dies gilt auch für den Betrieb von mehreren Anlagen mit einer Gesamtleistung bis 100 kWp pro Steuerpflichtigem. Die Verwendung des Stroms (Eigenverbrauch oder Einspeisung) spielt für die Steuerfreiheit keine Rolle.
Damit können die Ausgaben im Zusammenhang mit der PV-Anlage künftig nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Auch für Solaranlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb gegangen sind, gilt diese vorteilhafte Neuregelung. Die Steuerbefreiung wurde rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 eingeführt. Das bedeutet, dass auch Betreiber von qualifizierten Bestandsanlagen seitdem keine Einkommensteuer mehr auf ihre PV-Einnahmen zahlen müssen.
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Fazit
Früher war es so, dass sich Betreiber einer PV-Anlage nicht lange zurücklehnen und über die Einsparungen oder den Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgase freuen konnten. Wer Einnahmen erzielte, musste seine Tätigkeit dem Finanzamt melden.
Das bedeutete, sich mit der Umsatzsteuer und Einkommensteuer auseinanderzusetzen. Oder man wählte der Einfachheit halber lieber die Kleinunternehmerregelung und die damalige Vereinfachungsregel, um sich den Aufwand zu sparen.
Dieser hohe Aufwand, der vielleicht den einen oder die andere abgeschreckt hat, ist seit dem 1. Januar 2023 Geschichte. Heute gilt für die meisten privaten Solaranlagen eine weitreichende Steuerfreiheit für Kauf, Installation und Betrieb. Das sind doch sonnige Aussichten für alle neuen Anlagenbetreiber.